Grundsteuerreform 2022
Für die Berechnung der Grundsteuer wird bis heute der Einheitswert verwendet. Dieser ist nicht mehr zeitgemäß, da sich über die letzten Jahrzehnte die Grundstückswerte völlig unterschiedlich entwickelt haben. Besonders die Unterschiede des Grundbesitzes in Ost- und Westdeutschland. So werden heute gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht dieses Verfahren als verfassungswidrig eingestuft. Das reformierte Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG) wurde durch den Bundestag und Bundesrat bereits im November 2019 verabschiedet.
Was muss dabei beachtet werden?
Die neu berechnete Grundsteuer muss ab dem 1. Januar 2025 gezahlt werden. Das bedeutet, dass bis dahin möglichst alle Neuberechnungen abgeschlossen sein müssen. Zwar soll die Gesamtheit der Steuerzahlenden nach der Reform nicht mehr oder weniger Grundsteuer bezahlen. Allerdings muss im Einzelnen jede Grundsteuer neu berechnet werden. Der Einheitswert wird dann nicht mehr zur Berechnung von Grundstücksflächen verwendet.
Bis wann müssen die Grundstückswerte neu festgestellt werden?
- Die Grundstückswerte müssen bereits zum 1. Januar 2022 neu festgestellt werden!
- Die entsprechende Steuererklärung für jedes Grundstück muss voraussichtlich bis zum 31. Juli 2022, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abgegeben werden.
Es besteht bereits jetzt dringender Handlungsbedarf!
Was muss bereits am 1. Januar 2022 erfolgen?
Auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022 muss deutschlandweit eine Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgen. Die Neuberechnung der Grundsteuer muss durchgeführt werden. Es besteht keine Möglichkeit, sich dem zu entziehen. Jede individuelle Grundsteuerzahlung wird sich ändern. Die Eigentümer mit Grundbesitz werden voraussichtlich in 2022 von der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte aufgefordert.



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Grundsteuerreform Hannover- Was ist für Grundstücke in Niedersachsen besonders zu beachten?
Der niedersächsische Landtag hat am 7. Juli 2021 ein eigenes Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet.
Das neue Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) basiert auf dem sog. Flächen-Lage-Modell. Das Flächen-Lage-Modell ist eine Fortentwicklung des in Bayern verabschiedeten Flächen-Modells und versucht die Werthaltigkeit der „besseren“ Lage fairer zu erfassen.
Außer der Fläche werden weitere wertbildende Aspekte wie die Lage des Grundstücks berücksichtigt.
Das Flächen-Lage-Modell kurz zusammengefasst:
- wertunabhängige Äquivalenzzahlen für Grundstücksfläche von 0,04 Euro/m² und für Gebäudefläche von 0,50 Euro/m²
- Einführung eines Lagefaktors der sich anhand des Bodenrichtwerts ermittelt
- steuerliche Begünstigung von Wohnfläche (Abschlag von 30 %)
- Bereitstellung eines sog. „Grundsteuer-Viewer“ als Transparenz-Instrument und Ausfüllhilfe für Flächenangaben
Wie wird die Grundsteuer in Niedersachsen berechnet?
In Niedersachsen wird die Grundsteuer für Grundstücke (sog. “Grundsteuer B”) anhand der folgenden Formel (vgl. § 2 ff. NGrStG) berechnet:
Grundsteuer B = Grundsteuermessbetrag x Grundsteuer-Hebesatz.

Grundsteuerreform Hannover: Erläuterung der Begriffe und Berechnungen
Was ist ein Grundsteuer Hebesatz?
Der Grundsteuer-Hebesatz (§ 7 NGrStG) wird von den jeweiligen Kommunen individuell festgelegt. Verändert sich in einer Kommune aufgrund der Reform das Grundsteueraufkommen, kann sie mithilfe des Hebesatzes die Veränderung ausgleichen. Ziel und Erwartung an die Kommunen ist, dass sie nach den Neubewertungen insgesamt genauso viel Grundsteuern einnehmen, wie vorher und die Kommunen, die Grundsteuer-Hebesätze so festzulegen, dass die Grundsteuer nicht höher ausfällt als vor der Reform.
Wie wird der Grundsteuermessbetrag berechnet?
Der Grundsteuermessbetrag (§ 2 Abs. 2 NGrStG) wird von den zuständigen Finanzämtern ermittelt.
Dabei ist der Grundsteuermessbetrag:
Grundsteuermesszahl x maßgebliche Fläche x Äquivalenzzahl x Lagefaktor.
Wissenswertes zur Grundsteuermesszahl
Der Grundsteuermesszahl (§ 6 NGrStG) beträgt grundsätzlich 100 %.
Für Wohnflächen ist die Grundsteuermesszahl auf 70 % reduziert.
Weitere Abschläge in Höhe von 25 % werden für folgende Arten gewährt:
- Wohnflächen in enger räumlicher Verbindung mit einem Land- und Forstwirtschaftlichem Betrieb
- Baudenkmäler
- sozialen Wohnungsbau
- Wohnungsbaugenossenschaften
Wie wird die maßgebliche Fläche berechnet?
Maßgebliche Flächen (§ 3 NGrStG) für die Ermittlung der Grundsteuer B ist grundsätzlich die Wohnfläche bzw. soweit keine anderen Angaben vorliegen, die Nutzfläche des Gebäudes.
Welche Äquivalenzzahl wird für Gebäudeflächen und die Flächen des Grund und Bodens angesetzt?
Für Gebäudeflächen wird eine Äquivalenzzahl (§ 4 NGrStG) von 0,50 Euro je Quadratmeter angesetzt.
Die Grundstücksfläche (Flächen des Grund und Bodens) werden grundsätzlich mit 0,04 Euro je Quadratmeter bewertet. Allerdings sind hier Modifikationen in Abhängigkeit von der Größe und Nutzung des Gebäudes des Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer zu beachten.
Wie wird der Lagefaktor ermittelt?
Detailliertere Informationen finden Sie zum Beispiel unter den FAQ zum Länder-Flächen-Modell Niedersachsen.
Was ändert sich im Rahmen der Grundsteuerreform konkret?
Bei Erbpachtgrundstücken ist zu beachten, dass die Grundsteuer zwischen Eigentümerinnen des Grundstücks und den Pächterinnen der Erbpachtgrundstücke aufgeteilt und die Festsetzung jeweils separat erfolgt.
Bei Erbpachtgrundstücken ist zu beachten, dass die Grundsteuer zwischen Eigentümerinnen des Grundstücks und den Pächterinnen der Erbpachtgrundstücke aufgeteilt und jeweils separat festgesetzt wird.

Unser Angebot
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Nutzerfreundlich, effizient, fristgerecht: Wir erstellen Ihre Grundsteuererklärung mit unserer sorgfältig ausgewählten Software-as-a-Service-Lösung nach dem neuen Grundsteuergesetz.
Die webbasierte Anwendung unterstützt uns bei der Erfassung aller erforderlichen Immobilien- und Grundsteuerdaten (z. B. Wohn-/ Nutzflächen) und liefert uns Informationen zu Ihren Grundsteuerwerten nach der Grundsteuerreform.
Unser Angebot zur Grundsteuerreform Hannover:
- Wir arbeiten auf einer Plattform zusammen.
- Wir generieren Ihre Grundsteuererklärungen sowie Anzeigen und übermitteln diese für Sie direkt an die Finanzbehörde.
- Selbstverständlich übernehmen wir die anschließende Bescheidprüfung für Sie. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern.
Schauen Sie sich gern auf unserer Website um. Für die Vereinbarung eines Erstberatungstermins stehen wir Ihnen unter Tel.: 0511 165934-0 zur Verfügung
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Stand: 10.01.2022
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